tekom - Gesellschaft für technische Kommunikation - Deutschland e.V.
06.07.2023

tekom-Normenbeirat: Neue Maschinen-Verordnung veröffentlicht

Der Anwendungsbereich der neuen Verordnung bleibt im Vergleich zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nahezu gleich, bis auf Änderungen bei zwei Begriffsbestimmungen:

  • Sicherheitsbauteile
  • unvollständige Maschinen

Papierversion auf Anforderung
In der Maschinen-Verordnung ist Artikel 10 für digitale Betriebsanleitungen bedeutsam. Neu aufgenommen wurde  in Artikel 10 (7) die Möglichkeit, die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitzustellen. Die Kennzeichnung des Zugangs zur digitalen Betriebsanleitung muss auf der Maschine oder auf dem dazugehörigen Produkt angegeben sein. Allerdings kann der Nutzer beim Kauf eine Papierversion fordern, die der Hersteller kostenlos innerhalb eines Monats zur Verfügung stellen muss.
Im Falle des Kaufs von Maschinen und dazugehörigen Produkten durch sogenannte nichtprofessionelle Nutzer muss der Hersteller die wesentlichen Sicherheitsinformationen für die sichere Inbetriebnahme und sichere Nutzung in Papierform liefern. Die Abwägung über die wesentlichen Sicherheitsinformationen muss im Rahmen der Risikobeurteilung erfolgen.


Digitale Montageanleitung möglich
DerHersteller einer „unvollständigen  Maschine“ kann nach Artikel 11 für die Person, die die Maschine einbaut, ebenfalls eine Montageanleitung in digitaler Form bereitstellen. Die digitale Anleitung muss es ermöglichen, dass diese Person die Montageanleitung ausdrucken, herunterladen und auf einem elektronischen Gerät speichern kann, damit jederzeit ein Zugriff möglich ist. 
Auch die EU-Konformitätserklärung  bzw. die EU-Einbauerklärung kann digital zur Verfügung gestellt werden. Möglicherweise ergeben sich aus den neuen Anforderungen der Maschinen-Verordnung im Anhang III in Bezug auf Cybersecurity und Künstliche Intelligenz Ergänzungen für die Betriebsanleitung.

Struktur und Inkrafttreten
Die Maschinen-Verordnung hat eine andere Struktur: 

  • Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist Anhang III der Maschinen-Verordnung 
  • Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist Anhang I der Maschinen-Verordnung. 

Am 4.7.2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Berichtigung zur Maschinen-Verordnung (2023/1230) veröffentlicht, die das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung betreffen. Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027. Für einige ausgewiesene Artikel gelten andere Daten des Inkrafttretens.

Magali Baumgartner, Gabriela Fleischer